Vereinsstatuten Quartierverein Lauffohr

1. Zweck des Vereins

 

1.1. Der Verein hat zum Zweck, die öffentlichen Interessen der Einwohner von Lauffohr wahrzunehmen und sich für diese einzusetzen sowie die Zusammengehörigkeit der Einwohner zu fördern.

 

 1.2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral, kann aber in seinem Interesse Vorschläge einreichen oder unterstützen, und zu Sachvorlagen Stellung nehmen.

 

 

2. Mitgliedschaft 

 

2.1. Mitglied kann jede Person werden, die das 10. Altersjahr vollendet hat und die Interessen von Lauffohr vertritt. 

 

2.2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und Bezahlung des Mitgliederbeitrages erworben. Die Aufnahme erfolgt jeweils durch den Vorstand. 

 

2.3. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie

a) dem Verein direkt oder indirekt schaden

b) die Beitragszahlung verweigern. 

 

2.4. Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. 

 

2.5. Firmen und Institutionen können Gönnermitglieder werden. 

 

 

3. Organe 

 

3.1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) 5 - 9 Vorstandsmitglieder

c) 2 Rechnungsrevisoren 

 

3.2. Die Wahl des Vorstandes und der Revisoren erfolgt durch die Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Es gibt keine Amtsdauerbeschränkung. Der Präsident und der Kassier werden von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituliert sich der Vorstand selbst. 

 

3.3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) Führung des Vereins

b) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c) Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung

d) Organisation von Veranstaltungen

 

3.4. Für die Vornahme der Wahlen, Genehmigung des Jahresberichtes und des Voranschlages sowie zur Festsetzung des Mitgliederbeitrages hat jeweils bis Ende März die ordentliche Generalversammlung stattzufinden.

 

3.5. Ausserordentliche Versammlungen können einberufen werden,

a) auf Veranlassung des Vorstandes

b) wenn 15 Mitglieder unter Angabe des Grundes es schriftlich verlangen 

 

 

4. Mitgliederbeitrag 

 

4.1. Der Mitgliederbeitrag wird durch die Generalversammlung festgelegt. Vorstands- und Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. 

 

 

5. Schlussbestimmungen

 

5.1. Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst. Wiedererwägungsanträge 2/3 Mehrheit.

 

 5.2. Eine Revision der Statuten kann vom Vorstand oder von wenigstens 15 Mitgliedern an jeder Mitgliederversammlung verlangt und in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden. 

 

5.3. Einladungen werden auf dem Zirkularweg und im Brugger Generalanzeiger bekanntgegeben.

 

5.4. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Vereinsbeschluss, oder wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann. Allfälliges Vermögen wird 3 Jahre bei der Gemeinde hinterlegt und anschliessend der Behindertenwerkstätte Brugg vermacht. 

 

5.5. Diese Statuten treten sofort nach Genehmigung durch die Gründerversammlung in Kraft. 

 

 

Lauffohr, den 22. Mai 1985